Informationen zur Prüfung

Prüfungsablauf
Die Teilnehmenden haben sich mit einem Personalausweis auszuweisen. Die Prüfung besteht im Minimum aus den Teilen Allgemein und Strasse. Ein oder zwei weitere Verkehrsträger (Schiene, Binnengewässer) können optional gewählt werden. Folgende Varianten sind demnach möglich (der allgemeine Teil und der Hauptverkehrsträger Strasse sind immer zu absolvieren):

Strasse
Strasse, Schiene
Strasse, Binnengewässer
Strasse, Schiene, Binnengewässer

Die Prüfung beginnt mit dem allgemeinen Teil gefolgt von den Teilen Strasse und Schiene und zuletzt dem Teil Binnenschifffahrt.
 

Ablauf
08.00 - 08.10         Begrüssung, Informationen
08.10 - 09.05         Teil Allgemein (55 Min.), 21 Fragen
09.05 - 09.15          Pause (10 Min.)
09.15 - 10.40         Teil Strasse mit Fallstudie (85 Min.), 25 Fragen und 1 Fallstudie (5 Fragen)
10.40 - 11.10          Pause (30 Min.)
11.10 - 12.05         Teil Schiene mit Fallstudie (55 Min.), 20 Fragen und 1 Fallstudie (5 Fragen)
12.05 - 12.15         Pause (10 Min.)
12.15 - 13.10         Teil Binnenschiff mit Fallstudie (55 Min.), 20 Fragen und 1 Fallstudie (5 Fragen)
 

Prüfungsbewertung
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn bei den einzelnen Teilen mindestens 60 % der möglichen Punkte erreicht werden. Die Teilnehmenden werden spätestens 3 Wochen nach der Prüfung schriftlich über das Ergebnis der Prüfung informiert.
 

Nachprüfung / Wiederholung
Die Prüfung darf ohne nochmalige Schulung wiederholt werden. Es müssen nur die Bereiche oder Teile wiederholt werden, bei denen 60 % nicht erreicht wurden.  Das Bestehen des allgemeinen Teils und dem Hauptverkehrsträger Strasse ist in jedem Fall Bedingung. Bei Bestehen der Prüfung wird ein Schulungsnachweis nach RID/ADR/ADN 1.8.3.18 abgegeben. Dieser ist 5 Jahre gültig und kann durch erneute Prüfung im letzten Jahr vor seinem Ablauf erneuert werden.
 

Hilfsmittel
Die Regelwerke GGBV, ADR/SDR, RID/RSD und ADN sind je nach gewähltem Verkehrsträger zur Prüfung erforderlich und von den Teilnehmenden mitzubringen. Nur persönliche handschriftliche Bearbeitungen in den obengenannten Regelwerken sind zulässig, ebenso Taschenrechner ohne Speicherfunktion. Andere Hilfsmittel, wie Kursdokumentationen, Kursordner, Fachbücher, Kursbroschüren und Kopien davon sowie PC/Laptop, elektronische  Datenträger, Fragen/Antwortkataloge und Mobiltelefone sind nicht zulässig. Wer unzulässige Hilfsmittel verwendet, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
 

Beschwerden
Beschwerden oder Beanstandungen im Zusammenhang mit der Prüfung sind dem Leiter der Prüfungsstelle GeFaSuisse schriftlich innert 30 Tagen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses zu melden. Wird die Beschwerde abgewiesen, können die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt werden.
 

Prüfungseinsicht
Der Prüfungsteilnehmer hat grundsätzlich Anspruch auf Prüfungseinsicht. Dieser wird jedoch nur bei Nicht-Bestehen der Prüfung gewährt (Akteneinsichtsrecht SBFI). Der Anspruch muss schriftlich innert 30 Tagen nach Zustellung des Prüfungsergebnisses dem Leiter der Prüfungsstelle GeFaSuisse gestellt werden. Die Akteneinsicht wird am Sitz der Prüfungsstelle GeFaSuisse unter Aufsicht gewährt. Die Prüfung darf nicht für Eigenbedarf fotokopiert oder fotografiert werden. Eine Herausgabe der Prüfung (Original oder Kopie) ist ausgeschlossen.
 

Sachgebiete
Die Sachgebiete der Prüfung entsprechen den Angaben in RID/ADR/ADN 1.8.3.11